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Kriterien für…

Rechtliche Grundlage

Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit der HTKJ GmbH bilden § 34, § 35, § 35 a und § 41 KJHG.

§ 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

 

 

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Wie gehen wir vor

Aufnahmeverfahren

Die Aufnahmeanfrage erfolgt durch das Jugendamt und ist an die Heimleitung gerichtet. Die ersten Informationen bestehen aus der mündlichen Schilderung sowie dem vom Jugendamt zugesandten Datenmaterial.

Um eine fachlich qualifizierte Einschätzung des persönlichen und sozialen Entwicklungsstandes der Jugendlichen zu erhalten, sollten möglichst detaillierte und aussagekräftige Informationen in Form einer psychosozialen Diagnose vorliegen. Die Heimleitung gibt die entsprechenden Informationen an den Gruppenleiter / die Gruppenleiterin weiter und fordert dessen / deren Stellungnahme ein.

Die Terminierung des Vorstellungsgespräches klärt die pädagogische Leitung ab. Der / die aufzunehmende Heranwachsende soll gemeinsam mit seinen / ihren Eltern oder Sorgeberechtigten und dem / der Mitarbeiter/in des jeweiligen Jugendamtes dabei die Gelegenheit haben, die Einrichtung kennen zu lernen.

Nach der Besprechung der institutionellen Rahmenbedingungen sollen sowohl Eingangsschwierigkeiten und Erwartungen der Jugendlichen, als auch erste Zielperspektiven in einem Gespräch herausgefunden werden.

Die Entscheidung hinsichtlich der Aufnahme erfolgt in einer gemeinsamen Besprechung zwischen den pädagogischen Mitarbeitern der HTKJ GmbH, der Gruppenleitung und der pädagogischen Leitung. Die / der Jugendliche soll zusammen mit ihren / seinen Sorgeberechtigten überlegen, ob wir die geeignete Einrichtung für ihn / sie sind.

Rückführung

Rückführung in die Familie bei erfülltem Erziehungsauftrag wird vorbereitet durch Arbeit mit dem Kind / Jugendlichen und intensiver Begleitung der Eltern – Kind – Beziehung.

Entlassung

Vorbereitung zur Verselbständigung bei Volljährigkeit durch innenbetreutes und betreutes Wohnen (Konzept auf Nachfrage). Grundsätzlich entlassen wir keine Kinder und Jugendlichen; wir verändern das Hilfeangebot – unter der Voraussetzung, das Kind / der Jugendliche ist zur Mitarbeit bereit. Ebenfalls ist die Bereitschaft der Eltern / dem Vormund und des Jugendamtes, dies inhaltlich mitzutragen, vorausgesetzt.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. 
sie erreichen uns unter: 
09 77 1 - 635 84 84

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